


Verkauf alkoholischer Getränke an einer Tankstelle
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2440 Wörter, Seiten 251-255
20,00 €
inkl MwSt




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Aus dem Wortlaut des § 157 Abs 1 Z 2 lit d GewO geht zweifelsfrei hervor, dass lediglich alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen verkauft werden dürfen. Diese Beschränkung ist auch nachvollziehbar, wollte der Gesetzgeber doch offenbar verhindern, dass auf Tankstellen (quasi „rund um die Uhr“) alkoholische Getränke jeglicher Art verkauft werden dürfen.
-
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 2 Z 3 ÖffnungszeitenG
- § 157 GewO
- § 366 Abs 1 Z 1 GewO
- § 3 ÖffnungszeitenG
- § 32 GewO
- § 45 Abs 1 Z 2 VStG
- § 11 ÖffnungszeitenG
- § 9 VStG
- § 5 VStG
- ZVG-Slg 2014/43
- LVwG Wien, 04.03.2014, VGW-021/036/5352/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 VStG
- § 2 LMG
Aus dem Wortlaut des § 157 Abs 1 Z 2 lit d GewO geht zweifelsfrei hervor, dass lediglich alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen verkauft werden dürfen. Diese Beschränkung ist auch nachvollziehbar, wollte der Gesetzgeber doch offenbar verhindern, dass auf Tankstellen (quasi „rund um die Uhr“) alkoholische Getränke jeglicher Art verkauft werden dürfen.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 2 Z 3 ÖffnungszeitenG
- § 157 GewO
- § 366 Abs 1 Z 1 GewO
- § 3 ÖffnungszeitenG
- § 32 GewO
- § 45 Abs 1 Z 2 VStG
- § 11 ÖffnungszeitenG
- § 9 VStG
- § 5 VStG
- ZVG-Slg 2014/43
- LVwG Wien, 04.03.2014, VGW-021/036/5352/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 VStG
- § 2 LMG