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Gesetzesauslegung und Gesetzesmaterialien

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
170 Wörter, Seiten 416-416

30,00 €

inkl MwSt

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Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen.

Die Behörde kann gem § 84 Abs 3 Z 3 StVO Ausnahmen vom Verbot erteilen, Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebiets aufzustellen (Abs 2 leg cit), wenn diese in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist. Dass die Materialien allenfalls lediglich „grundsätzlich“ auf die Widmungsart Bauland abstellen und postulieren, dass darüber hinaus auch anders gewidmete Flächen in § 84 Abs 3 Z 3 StVO miteinbezogen werden sollten, ist angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung unbeachtlich und findet in der zitierten Regelung keine Deckung.

  • WBl-Slg 2018/135
  • VwGH, 13.02.2018, Ra 2017/02/0219
  • § 6 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 84 Abs 3 Z 3 StVO

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