


Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 121 Wörter, Seiten 416-416
30,00 €
inkl MwSt




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Nach § 39 Abs 1 GewO 1994 ist der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs 2 GewO 1994) beziehen sich daher nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Einhaltung solcher (im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes relevanter) Rechtsvorschriften ist durch besondere gesetzliche Vorschrift anzuordnen.
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- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 39 Abs 1 GewO
- WBl-Slg 2018/136
- VwGH, 13.02.2018, Ra 2017/02/0146
- § 370 Abs 2 GewO
Nach § 39 Abs 1 GewO 1994 ist der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs 2 GewO 1994) beziehen sich daher nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Einhaltung solcher (im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes relevanter) Rechtsvorschriften ist durch besondere gesetzliche Vorschrift anzuordnen.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 39 Abs 1 GewO
- WBl-Slg 2018/136
- VwGH, 13.02.2018, Ra 2017/02/0146
- § 370 Abs 2 GewO