


Zur Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 230 Wörter, Seiten 411-412
30,00 €
inkl MwSt




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Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.
Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung nehmen kann, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach Teilen der Lehre sind Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Innenverhältnis (zB im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und der internen Willensbildung) nicht als Verbraucher anzusehen, es sei denn, dass die Gesellschaft als Publikumsverband zur Kapitalveranlagung ausgestaltet ist Für die Abtretung von Geschäftsanteilen enthält das Gesellschaftsrecht allerdings keine Sonderregeln, die als eigenständige Schutzvorschrift einen Rückgriff auf das Verbraucherrecht jedenfalls erübrigen würden. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Vertragspartner spezifischen Schutzes, wie ihn das Verbraucherrecht vorsieht, bedarf.
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- WBl-Slg 2018/131
- OLG Innsbruck, 25.07.2017, 4 R 90/17t-60
- § 1 KSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 28.02.2018, 6 Ob 14/18d
- OLG Innsbruck, 25.07.2017, 4 R 78/17h
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.
Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung nehmen kann, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach Teilen der Lehre sind Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Innenverhältnis (zB im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und der internen Willensbildung) nicht als Verbraucher anzusehen, es sei denn, dass die Gesellschaft als Publikumsverband zur Kapitalveranlagung ausgestaltet ist Für die Abtretung von Geschäftsanteilen enthält das Gesellschaftsrecht allerdings keine Sonderregeln, die als eigenständige Schutzvorschrift einen Rückgriff auf das Verbraucherrecht jedenfalls erübrigen würden. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Vertragspartner spezifischen Schutzes, wie ihn das Verbraucherrecht vorsieht, bedarf.
- WBl-Slg 2018/131
- OLG Innsbruck, 25.07.2017, 4 R 90/17t-60
- § 1 KSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 28.02.2018, 6 Ob 14/18d
- OLG Innsbruck, 25.07.2017, 4 R 78/17h