Keine neuerliche Vorschreibung von EVB nach der WRN 1999 erforderlich
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 64 Wörter
- Seiten 48 -48
- https://doi.org/10.33196/wobl202301004801
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§ 14d Abs 4 WGG letzter Satz idF WRN 1999 ist nur für die Erst- oder Neuvorschreibung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Wurden Beträge der zweiten oder dritten Stufe schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschrieben, gibt es keine neuerliche Bekanntgabepflicht ab dem 1. 9. 1999.
- WOBL-Slg 2023/22
- Miet- und Wohnrecht
- LG Innsbruck, 2 R 88/18g
- § 14d Abs 4 WGG
- BG Innsbruck, 11 Msch 23/12v
- OGH, 19.11.2020, 5 Ob 71/20g
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