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Rücksichtnahme von notwendig baulichen Maßnahmen bei der Widmungsänderung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 1821 Wörter
- Seiten 33-35
- https://doi.org/10.33196/wobl202301003303
30,00 €
inkl MwStBegehrt der änderungswillige Wohnungseigentümer nicht alleine die Genehmigung einer Widmungsänderung, sondern zugleich die Genehmigung baulicher Änderungen, sind diese Änderungen grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, sind die mit der angestrebten Widmungsänderung objektiv notwendig verbundenen Baumaßnahmen in die Beurteilung einzubeziehen. Beeinträchtigen die Baumaßnahmen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer, führt dies zum Ausschluss des Änderungsrechts. Greifen notwendige bauliche Maßnahmen in allgemeine Teile der Liegenschaft ein, ist die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers notwendig. Die Genehmigung einer Widmungsänderung bewirkt somit nicht zwingend die Bewilligung sämtlicher Umbaumaßnahmen. Im Gegenteil: Erfüllen diese die Erfordernisse des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nicht, ist auch die Widmungsänderung nicht zu genehmigen.
- Höllwerth, Johann
- § 16 WEG
- OGH, 15.02.2021, 5 Ob 15/21y, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- Miet- und Wohnrecht
- LG Innsbruck, 3 R 148/20s
- WOBL-Slg 2023/6
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