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Schmerzengeld wegen Sorge über einen Fremdkörper, der nach einer Operation dauerhaft im Körper verbleibt
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1294 Wörter
- Seiten 385-387
- https://doi.org/10.33196/jbl201606038501
30,00 €
inkl MwStBei Sorgen des Geschädigten und seiner Ungewissheit wegen der dauerhaften Existenz eines Fremdkörpers in seinem Körper (hier: bei Operation abgebrochene Scherenspitze) handelt es sich nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung iS des § 1325 ABGB. Diese Ungewissheit ist unter dem Aspekt seelischer Schmerzen als Akzessorium einer Körperverletzung zu berücksichtigen. Für die Ausgleichsfähigkeit kommt es weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an.
- LG St. Pölten, 14.10.2015, 21 R 120/15b
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1325 ABGB
- OGH, 30.03.2016, 4 Ob 48/16m
- Zivilverfahrensrecht
- BG St. Pölten, 17.04.2015, 8 C 935/11s
- JBL 2016, 385
- Arbeitsrecht
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