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Teilnahme an Kämpfen aufseiten einer radikalislamistischen Gruppierung: Todeserklärung nach § 4 oder § 7 TEG nach einem Jahr?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1799 Wörter
- Seiten 377-378
- https://doi.org/10.33196/jbl201606037701
30,00 €
inkl MwStDie besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit (§ 4 TEG) können nur auf solche Personen angewendet werden, die einem besonderen Kontrollsystem unterstehen, bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei festgestellt werden kann. Damit kann nur ein Kontrollsystem gemeint sein, das für die bewaffnete Macht besteht, der die Person angehört, nicht aber auch jenes des Kriegsgegners.
Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat (hier: Teilnahme an Kämpfen in Syrien als Angehöriger einer radikalislamistischen Gruppierung); die einjährige Verschollenheitsfrist des § 7 TEG setzt mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war; sie beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte.
- § 4 TEG
- LGZ Graz, 17.12.2014, 5 R 170/14b
- BG Graz-West, 23.07.2014, 317 T 1/14m
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 16.03.2016, 7 Ob 24/15b
- JBL 2016, 377
- Arbeitsrecht
- § 7 TEG
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