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Unterbrechung der Verjährung des Schmerzengeldanspruchs durch Feststellungsklage trotz Möglichkeit eines Teilzuspruchs

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Kann das Schmerzengeld noch nicht global bemessen werden, so unterbricht die Klage auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden die Verjährung des Anspruchs. Das gilt auch für jenen Teil des Schmerzengeldes, der schon einer Teilbemessung zugänglich wäre. Die Unterbrechungswirkung bleibt grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn während des Feststellungsprozesses eine Globalbemessung möglich wird.

  • OLG Wien, 03.03.2020, 15 R 168/19i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG St. Pölten, 18.09.2019, 4 Cg 48/19p
  • JBL 2021, 186
  • § 1325 ABGB
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1497 ABGB
  • OGH, 17.09.2020, 2 Ob 60/20t
  • Arbeitsrecht

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