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Zustellung bei unterlassener Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle

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Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht.

  • BG Mödling, 06.02.2020, 28 C 233/19y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2021, 194
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 23.09.2020, 1 Ob 167/20w
  • LG Wiener Neustadt, 13.07.2020, 19 R 13/20b
  • § 8 Abs 1 ZustG

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