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Juristische Blätter

Heft 3, März 2021, Band 143

Verbot der Sterbehilfe

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Das strafrechtliche Verbot jeglicher Hilfeleistung zur Selbsttötung (§ 78 StGB) wird wegen Verstoßes gegen das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung aufgehoben:

Das Recht auf freie Selbstbestimmung ist aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz ableitbar. Es umfasst sowohl das Recht auf freie Selbstbestimmung in Bezug auf die Gestaltung des Lebens als auch die Entscheidung über (den Zeitpunkt für) ein menschenwürdiges Sterben.

Das Recht auf freie Selbstbestimmung beinhaltet auch das Recht des Suizidwilligen auf Inanspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten, denn der Suizidwillige kann zur tatsächlichen Ausübung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung auf Hilfe angewiesen sein. Da auch die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen ein Einzelner sein Leben in Würde beenden will, unter die freie Selbstbestimmung fällt, muss der Suizidwillige die Möglichkeit haben, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.

Die Behandlungshoheit des Einzelnen umfasst wiederum neben der Ablehnung von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen insbesondere das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben sowie das Recht, Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Es macht aus grundrechtlicher Perspektive nach Auffassung des VfGH keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit bzw einer Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebenserhaltende oder -verlängernde medizinische Maßnahmen ablehnt, oder ob ein Suizidwilliger mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.

Es steht zum Stellenwert der freien Selbstbestimmung, der einerseits in der (verfassungs-)rechtlich begründeten Behandlungshoheit und andererseits – jedenfalls bei Vorliegen einer Patientenverfügung – in § 49a Abs 2 ÄrzteG 1998 zum Ausdruck kommt, in Widerspruch, dass § 78 zweiter Tatbestand StGB jegliche Hilfe im Zusammenhang mit der Selbsttötung verbietet. Wenn einerseits der Patient (durch Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung) darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits unter den in § 49a Abs 2 ÄrzteG 1998 festgelegten Voraussetzungen sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten in welcher Art auch immer im Zusammenhang mit der Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen.

Im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung in Verbindung mit der Selbsttötung darf nicht übersehen werden, dass angesichts der realen gesellschaftlichen Verhältnisse die tatsächlichen Lebensbedingungen, die zu einer solchen Entscheidung führen, unterschiedlich sind. Auch Umstände, die nicht ausschließlich in der Sphäre bzw Disposition des Suizidwilligen liegen, können bei einem solchen Entschluss eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa Familien- und Vermögensverhältnisse, Pflegebedingungen, Hilfsbedürftigkeit, der zu erwartende Sterbeprozess und dessen Begleitung sowie sonstige Lebensumstände und erwartbare Konsequenzen. Es sind daher gesetzgeberische und sonstige staatliche Maßnahmen notwendig, um den Unterschieden in den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken und allen einen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.

Es kann schwierig festzustellen sein, ob der Entschluss, seinem Leben ein Ende zu setzen, auf einer freien Selbstbestimmung basiert. Dies darf jedoch nicht als Rechtfertigung dafür genommen werden, durch ein ausnahmsloses Verbot jegliche Hilfeleistung zur Selbsttötung zu untersagen und damit das Recht des zur freien Selbstbestimmung fähigen Menschen, sich das Leben mit Hilfe eines Dritten zu nehmen, unter allen Umständen zu verneinen.

Der Begriff des „Verleitens“ im ersten Tatbestand von § 78 StGB ist als Anstiftungsverhalten zu verstehen. Die Entscheidung des Suizidwilligen, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, kann jedoch nur dann Grundrechtsschutz genießen, wenn sie auf einer freien und unbeeinflussten Entscheidung fußt. Da diese Voraussetzung bei § 78 erster Tatbestand StGB von Vornherein nicht erfüllt wird, verstößt diese Regelung nicht gegen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.

Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen enthält eine gegenüber Mord (§ 75 StGB) geringere Strafdrohung und stellt eine lex specialis zu § 75 StGB dar. §§ 75 und 77

StGB teilen denselben Grundtatbestand. Daher bliebe im Fall einer Aufhebung des § 77 StGB die Tötung eines anderen auf dessen Verlangen im Rahmen der Sterbehilfe weiterhin – gemäß § 75 StGB – strafbar; eine Straflosstellung der aktiven Sterbehilfe könnte folglich nicht erreicht werden. Die Aufhebung des § 77 StGB hätte sogar eine Strafverschärfung zur Folge. Hinsichtlich der Anfechtung des § 77 StGB erweist sich der Antrag als zu eng gefasst.

  • Öffentliches Recht
  • § 78 StGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 77 StGB
  • VfGH, 11.12.2020, G 139/2019
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 164
  • Arbeitsrecht

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