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Juristische Blätter

Heft 3, März 2021, Band 143

Vorteilsanrechnung bei Hilfestellung zur Deckung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten

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Grundsätzlich können Haushaltsersparnisse unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gegenüber Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen sein, wobei die Kongruenz von Ersparnis und Schadenersatzanspruch entscheidend ist. Erfolgt eine Hilfestellung zur Deckung des unfallbedingt erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarfs des Geschädigten, demnach seiner vermehrten Bedürfnisse, durch Unterbringung in Wohneinrichtungen (hier: nach dem StBHG), so stellt sich die Frage nach der Haushaltsersparnis. Bei unterhaltsberechtigten Personen, die auch als Gesunde mangels Erwerbseinkommens keine Aufwendungen für Wohnen und Verpflegung aus einem solchen tätigen, soll die Vorteilsanrechnung zu keiner Anspruchsverminderung führen, weil sich die „Ersparnis“ nicht in ihrem Vermögen niederschlägt.

Bleibt der Geschädigte im Umfang der Schadensverlagerung auf den Unterhaltspflichtigen auch selbst weiterhin aktivlegitimiert, weil es nicht darauf ankommt, ob der durch den Unfall Verletzte oder dessen Unterhaltspflichtiger den Anspruch geltend macht, kann die Anrechnung des Vorteils demjenigen gegenüber eingewendet werden, der den Schaden im eigenen Namen geltend macht. Dieser muss sich daher grundsätzlich den Vorteil anrechnen lassen, der in einer allfälligen Haushaltsersparnis des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Eltern bestand.

Die abstrakten Größen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw des Regelbedarfs, die nach pauschalierten Sätzen den gesamten Lebensunterhalts- und Wohnbedarf des jeweils Berechtigten abdecken sollen, bilden zum konkreten Lebensunterhalts- und Wohnbedarf ein aliud und bieten daher keinen tauglichen Indikator für konkret ersparte Haushaltskosten.

  • § 1295 ABGB
  • OLG Wien, 30.01.2020, 11 R 186/19g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LGZ Wien, 05.09.2019, 53 Cg 35/14b
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 17.09.2020, 2 Ob 70/20p
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 181
  • Arbeitsrecht

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