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Heindler, Florian

Verstoß gegen den österreichischen ordre public durch Unterscheidung beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben

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Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Anderes könnte uU gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht.

  • Heindler, Florian
  • OGH, 29.01.2019, 2 Ob 170/18s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 721
  • BG Wels, 07.03.2018, 1 A 313/13y
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wels, 18.07.2018, 22 R 164/18a
  • § 6 IPRG
  • Arbeitsrecht

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