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Zur Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Erwerb: „Getrennte“ oder „einheitliche Abrechnung“?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Aufsatz, 10335 Wörter
- Seiten 677 -689
- https://doi.org/10.33196/jbl201911067701
30,00 €
inkl MwSt
Scheitert ein Werk aufgrund von Umständen, die der Werkbesteller zu vertreten hat, hat dieser das Entgelt zu leisten, kann hiervon jedoch Ersparnisse und anderweitigen Erwerb des Werkunternehmers abziehen. Wurde zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vertragserfüllung bereits ein Teil des Werks ausgeführt, kommen verschiedene Methoden zur Berechnung des Entgeltanspruchs in Frage. Für das deutsche Recht herrscht ein Meinungsstreit zwischen Vertretern der sogenannten „getrennten“ und jenen der „einheitlichen“ Abrechnung. In Österreich scheinen diese beiden konträren Ansätze auch vertreten zu werden, eine intensive diesbezügliche Auseinandersetzung hat bislang jedoch nicht stattgefunden.
- Ring, Julian
- JBL 2019, 677
- Öffentliches Recht
- voreilige Selbstverbesserung
- nicht kostendeckender Pauschalpreis
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 648 BGB
- Europa- und Völkerrecht
- Werkvertrag
- getrennte Abrechnung
- Allgemeines Privatrecht
- vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit
- § 1168 Abs 1 ABGB
- Anrechnung
- Zivilverfahrensrecht
- Ersparnisse
- § 326 BGB
- einheitliche Abrechnung
- Abbestellung
- Ersparnisanrechnung
- anderweitiger Erwerb
- § 1155 Abs 1 ABGB
- Arbeitsrecht
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