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Zur Tilgungsreihenfolge bei ungewidmeter Teilzahlung auf verschiedene Forderungen

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Der Gläubiger kann die gesetzliche Tilgungsfolge nur durch die Reihenfolge der Einforderung bestimmen und durch einen Widerspruch beeinflussen. Die Reihenfolge der Einforderung wirkt sich lediglich insofern aus, als sie den Rang innerhalb des § 1416 ABGB determiniert. Der Widerspruch gegen eine erklärte Widmung des Schuldners hat nicht zur Folge, dass sich der Gläubiger in der Folge die Widmung selbst aussuchen kann, sondern dass die gesetzliche Tilgungsfolge eintritt.

Mangels Zuordenbarkeit bilden innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere gleichrangig geltend gemachte (hier: gleichzeitig eingeklagte) Schuldposten insofern ein Ganzes, als Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden.

  • § 1416 ABGB
  • JBL 2019, 714
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 29.04.2019, 8 Ob 34/19m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Innsbruck, 21.12.2018, 3 R 202/18d
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Innsbruck, 30.07.2018, 53 C 18/17y
  • Arbeitsrecht

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