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Vertretung zu Erwerbszwecken
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 836 Wörter
- Seiten 174-175
- https://doi.org/10.33196/wbl201603017402
30,00 €
inkl MwStBei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes „zu Erwerbszwecken“ ist mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs 3 AVG bzw im Art III Abs 1 Z 1 EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) die Bestimmung des § 1 GewO 1994 heranzuziehen.
Um von einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 ausgehen zu können, kommt es nicht darauf an, ob mit der in Rede stehenden Tätigkeit tatsächlich ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Die Absicht ist aus äußeren Umständen abzuleiten. Herkömmlich genügt es, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, der im Einzelnen nicht unbedingt in einem geldlichen Gewinn bestehen muss.
- § 1 GewO
- VwGH, 09.09.2015, Ra 2015/03/0031
- WBl-Slg 2016/58
- Art III Abs 1 Z 1 EGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 10 Abs 3 AVG
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