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Zur Parteistellung und Vertretung der Privatstiftung bei Bestellung/Abberufung des Stiftungsvorstands

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Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung Parteistellung zu, wovon die Frage zu unterscheiden ist, wer die Privatstiftung in diesem Verfahren vertritt.

Dem Stiftungsvorstand ist nicht in jedem Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands automatisch aus Gründen der Interessenkollision die Befugnis zur Vertretung der Privatstiftung abzusprechen. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass dieser weiter iSd § 17 PSG die Privatstiftung zu vertreten hat, wobei er sich dabei jedoch ausschließlich von den Interessen der Privatstiftung leiten zu lassen hat.

Das Gericht kann, sofern es im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich scheint, einen Kollisionskurator zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren zur Bestellung oder Abberufung von Stiftungsvorständen bestellen. Mit dieser Bestellung erlischt die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren.

  • § 27 PSG
  • OGH, 01.09.2015, 6 Ob 46/15f
  • WBl-Slg 2016/52
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Innsbruck, 05.02.2015, 3 R 94/14v-26
  • LG Feldkirch, 08.09.2014, 47 Fr 1203/14x

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