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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1806 Wörter
- Seiten 171-173
- https://doi.org/10.33196/wbl201603017101
30,00 €
inkl MwStSystemvergleiche müssen nach stRsp wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt. Die Beweislast für die Richtigkeit vergleichender Werbung trifft den Werbenden.
Die blickfangartige Hervorhebung des Gegensatzpaares „FEINSTAUB“ und „KEINSTAUB“ legt das Verständnis der angesprochenen Leser nahe, Heizen mit Fernwärme führe zu überhaupt keiner Feinstaubbelastung. Selbst wenn man diese Werbeaussage nicht wörtlich nimmt, deutet sie jedoch zumindest darauf hin, dass die von Fernwärmeheizungen bewirkte Feinstaubbelastung jedenfalls vergleichsweise sehr gering bzw überhaupt die geringst Mögliche sei.
- WBl-Slg 2016/55
- HG Wien, 27.03.2015, GZ 39 Cg 71/14f-6
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 2a UWG
- OGH, 17.11.2015, 4 Ob 129/15x, „FEINSTAUB/KEINSTAUB“
- OLG Wien, 17.06.2015, GZ 30 R 19/15g-10
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