VwGH zu den Informationspflichten bei der „Beimischung“ bestimmter Finanzprodukte in ein Kundenportfolio.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Erkenntnisse des VwGH, 1396 Wörter
- Seiten 614 -615
- https://doi.org/10.47782/oeba201608061402
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§§ 17, 38, 40, 41, 44 WAG 2007; § 9 Abs 1 VStG
Die Kunden müssen Informationen über das Ausmaß der „Beimischung“ in bestimmten Risikokategorien erhalten, bevor sie die Risikokategorie wählen und das Anlegerprofil ausfüllen.
Die Tatsache, dass Berater eines Kreditinstituts zur konkreten Beratung im Einzelfall vor Abschluss der Geschäfte angehalten waren, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Unterlassung einer genauen Information über das Ausmaß der „Beimischung“ in bestimmten Risikokategorien. Wenn den Beratern vom Kreditinstitut Grenzen hinsichtlich der „Beimischung“ nicht ausreichend kommuniziert werden, ist es nicht von Nutzen, dass den Beratern nach den internen Richtlinien auferlegt wird, bei Überschreiten der Grenzen eine konkrete Information hinsichtlich des höheren Risikos zu geben.
Die Verpflichtung, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, den Anlagezielen des Kunden zu entsprechen habe, bedeutet nicht, dass das Kreditinstitut im Einzelfall nicht auch über ausdrücklichen Auftrag des Kunden von der ursprünglich erklärten Risikopräferenz abweichende Geschäfte ausführen darf.
- Stöger, Karl
- VwGH, 16.03.2016, 2013/17/0296
- oeba-Slg 2016/208
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