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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Weitere Judikatur zum Primeo-Fonds.

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§§ 870, 874, 1295, 1300 ABGB; § 26 InvFG 1993; §§ 8, 11 KMG. Der Prospektkontrollor haftet nicht für inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts selbst, sondern (nur) für unrichtige oder unvollständige Kontrollen. Auch wenn unter bestimmten Umständen eine stichprobenartige Kontrolle bestimmter Geschäftsvorgänge des Fonds angezeigt sein mag, ist er keinesfalls zur laufenden Gebarungskontrolle, insb nach Prospektgenehmigung, verpflichtet.

Enthalten Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung des Kontrollors nicht daraus abgeleitet werden, dass das richtig beschriebene Finanzprodukt angeblich gesetzwidrig sein soll.

Unabhängig davon, ob der Anleger Naturalrestitution oder den rechnerischen Schaden ersetzt begehrt, macht die bloße Beeinträchtigung der „Willensfreiheit“ des Anlegers noch nicht für jeden dadurch verursachten Nachteil haftbar.

Ein Schaden, der entsteht, indem der Fondsmanager rechtswidrig auf das Anlagevermögen zugreift, steht in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Vorwürfen, die Bank hätte überhöhte Gebühren verrechnet, davon gewusst, dass der Manager illegales „Frontrunning“ betreibe, und ein Klumpenrisiko im Fondsportfolio toleriert.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 02.09.2015, 7 Ob 138/15t
  • oeba-Slg 2016/2246

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