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Stöger, Karl

VwGH zur Auslegung von § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011.

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§ 18 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011; Art 133 Abs 4 B-VG

Der klare und eindeutige Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 gebietet es, dass die Verwaltungsgesellschaft - ohne Rücksicht auf die nur für § 18 Abs 1 Z 1 InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen - von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist.

Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 20.01.2016, Ra 2016/02/0004, Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung
  • oeba-Slg 2016/207

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