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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Beweislast für Schadenersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung.

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§§ 1293, 1295, 1296, 1298, 1311 ABGB; § 69 IO; §§ 226, 266 ZPO. Der durch Insolvenzverschleppung geschädigte Kläger hat den Nachweis der objektiven Verletzung des Schutzgesetzes zu erbringen, also dass der Schuldner zum relevanten Zeitpunkt mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte, und der Beklagte ist mit dem Gegenbeweis der bloßen Zahlungsstockung belastet.

Mehrere Exekutionen, auch eines Sozialversicherungsträgers, die Säumigkeit der Gesellschaft bei Offenlegung des Jahresabschlusses und auch die Uneinbringlichkeit fälliger Schulden bei späterem Zusammenbruch der Gesellschaft sind kein Primafacie-Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 25.11.2015, 8 Ob 117/15m
  • oeba-Slg 2016/2247

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