


§ 226 Abs 3 AktG und die Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Abhandlung
- Umfang:
- 10201 Wörter, Seiten 16-26
20,00 €
inkl MwSt




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§ 226 Abs 3 AktG verpflichtet Aktiengesellschaften bei Verschmelzungen dazu, den Inhabern der von ihr emittierten Sonderrechte gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Rechtsänderung bzw das Recht selbst angemessen abzugelten. Der EuGH hat jüngst festgehalten, dass diese Bestimmung keine Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe (Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie) sein kann. Der vorliegende Beitrag untersucht die Folgen dieses Erkenntnisses: Kann § 226 Abs 3 AktG richtlinienkonform interpretiert werden?
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- Fritzer, Marie-Therese
- Hartlieb, Franz
-
- Austrittsrecht
- Wahlrecht
- Umstrukturierung
- Überschussbereich
- gleichwertige Rechte
- richtlinienkonforme Interpretation
- hybride Finanzierungsinstrumente
- OEBA 2017, 16
- JEL-Classification: K 33
§ 226 Abs 3 AktG verpflichtet Aktiengesellschaften bei Verschmelzungen dazu, den Inhabern der von ihr emittierten Sonderrechte gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Rechtsänderung bzw das Recht selbst angemessen abzugelten. Der EuGH hat jüngst festgehalten, dass diese Bestimmung keine Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe (Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie) sein kann. Der vorliegende Beitrag untersucht die Folgen dieses Erkenntnisses: Kann § 226 Abs 3 AktG richtlinienkonform interpretiert werden?
- Fritzer, Marie-Therese
- Hartlieb, Franz
- Austrittsrecht
- Wahlrecht
- Umstrukturierung
- Überschussbereich
- gleichwertige Rechte
- richtlinienkonforme Interpretation
- hybride Finanzierungsinstrumente
- OEBA 2017, 16
- JEL-Classification: K 33