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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Kreditvertrags.

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§§ 879, 987, 990 ABGB; § 6 KSchG. Damit eine Bank einen Kreditvertrag außerordentlich aufkündigen kann, muss ihr Vertrauen darauf erschüttert sein, dass der Kredit ordnungsgemäß bedient werden wird, sodass eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus.

Eine AGB-Klausel, wonach die Bank zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder ein Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.

Wichtige Gründe für die außerordentliche Aufkündigung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt hat.

Liegt kein Kündigungsgrund vor, so löst die grundlose außerordentliche Aufkündigung den Kreditvertrag nicht auf.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 24.06.2015, 9 Ob 35/16m
  • oeba-Slg 2017/2306

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