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Abhängigkeit der Entscheidung des Zivilgerichts von Beurteilung einer Vorfrage durch die Übernahmekommission
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 330 Wörter
- Seiten 294-294
- https://doi.org/10.33196/wbl202105029402
30,00 €
inkl MwStNach § 29 Abs 2 ÜbG hat das Gericht, wenn die Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren von der noch nicht vorliegenden Entscheidung einer Vorfrage abhängt, die nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist, das Verfahren zu unterbrechen und einen Feststellungsbescheid der Übernahmekommission betreffend die Vorfrage herbeizuführen. Parteien des Feststellungsverfahrens sind die Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, der Bieter und die Zielgesellschaft. An den Bescheid, der über die Vorfrage abspricht, ist das Gericht gebunden.
Nach § 192 Abs 2 ZPO ist zwar die Abweisung eines Unterbrechungsantrags nicht anfechtbar; dies gilt aber in jenen Fällen nicht, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt. Aufgrund der Formulierung in § 29 Abs 2 ÜbG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen „hat“, ist hier von einer zwingend angeordneten Unterbrechung auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Zivilgerichte zwar an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen gebunden. Bindend für das Gericht ist aber nur der Spruch über den Bescheidgegenstand. Für die Gerichte ist demnach nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung oder die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage durch die Behörde. Die Begründung des Bescheids kann allerdings in Zweifelsfällen zur Auslegung des Spruchs und im Rahmen der richterlichen Beurteilung der Erforschung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Absicht dienen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies eine Bindung der Zivilgerichte lediglich an den Ausspruch der Übernahmekommission, wonach unter anderem die Bekl gem § 33 Abs 1 Z 2 ÜbG ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt hat. Das Datum der Besprechung, bei der „die genaueren Parameter der Transaktionsstruktur diskutiert wurden“, findet sich – ohne Uhrzeit – lediglich in der Bescheidbegründung. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage nicht von einer Bindung an diese einzelne Feststellung ausgingen, sondern selbst ein Beweisverfahren zum genauen Zeitpunkt der Besprechung durchgeführt haben, weil sie diesen für die Kausalität der Unterlassung des Pflichtangebotes für den Schaden der Kl als maßgebliche erachteten, ist dies nicht zu beanstanden.
- OGH, 25.06.2020, 6 Ob 25/20z
- WBl-Slg 2021/81
- § 29 ÜbG
- § 192 ZPO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 25.11.2019, 3R58/19z-50
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