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Verlust einer Eingabe auf dem Postweg
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 117 Wörter
- Seiten 300-300
- https://doi.org/10.33196/wbl202105030002
30,00 €
inkl MwStNach der Rsp des VwGH gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht bei verfahrensrechtlichen Fristen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.
Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet.
- VwGH, 30.11.2020, Ra 2020/17/0120
- § 33 Abs 1 VwGVG
- WBl-Slg 2021/86
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 71 Abs 1 Z 1 AVG
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