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Heft 12, Dezember 2019, Band 67

Lamandini, Marco/​Pleister, Christopher/​Pichler, Herbert

Administrative Kontrolleinrichtung auf EU-Ebene

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Der durch EU Verordnung geschaffene „Single Resolution Board“ SRB (Ausschuss für die einheitliche Abwicklung) ist die Antwort der Europäischen Union auf die Finanzmarktkrise. Seine Eingriffskompetenzen sind entsprechend weit. Sie treffen Banken und auch Bürger in den Mitgliedsstaaten direkt und können einschneidend sein. Ihre Begründung finden diese Eingriffsrechte zum einen in dem Ziel der Wahrung der Finanzmarktstabilität im Euroraum und zum anderen in der strikten Einhaltung des entsprechenden Europäischen Rechts. Dies beinhaltet eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie die Möglichkeit für die Bürger der Mitgliedsländer, die betroffenen Institute, Eigentümer und Anleger gegen die Maßnahmen des SRB Rechtsmittel einzulegen. Dafür sieht die europäische Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens zur Abwicklung von Kreditinstituten“ (SRB Verordnung) zwei Stufen vor: Den allen EU-Bürgern offenstehenden Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und einen seitens des SRB einzurichtenden Beschwerdeausschuss (im Folgenden „Appeal Panel“). Mit dem Appeal Panel ist neben dem allgemeinen Rechtsweg eine weitere außergerichtliche Instanz zur Überwachung und ggf. Korrektur des Verwaltungshandelns des SRB geschaffen. Die noch junge Geschichte des Appeal Panels ermöglicht im Detail einen guten Einblick in diese komplexe Materie. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass auch in hochkomplexen EU Verfahren und - Abläufen demokratischen Standards in puncto Rechtewahrnehmung der Betroffenen, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Verfahrenssicherheit angemessen Rechnung getragen wird.

Der SRB erhebt vor allem von den systemrelevanten Instituten der „Euroländer“ Beiträge sowohl zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben als auch in beträchtlicher Höhe zur Finanzierung eines Stabilisierungsfonds. In Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und Schadensverhütung kann er in „normalen“ Zeiten, verstanden als Periode ohne krisenhafte Zuspitzung, und noch mehr im Fall einer unmittelbaren Ausfallgefährdung eines Instituts, drastische Maßnahmen ergreifen. Sie reichen von starker Einflussnahme auf das Geschäftsmodell einer Bank - beispielsweise im Rahmen der Erstellung eines Abwicklungsplans mit eventuellen Auflagen zum Abbau von Abwicklungshindernissen -, der Mindestanforderung an Eigenmittel und bail-in fähigen Verbindlichkeiten (MREL) bis hin zur Abwicklung eines Instituts inklusive einer Abwertung des Eigenkapitals und der Umwandlung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Eigenkapital.

Gegen alle diese Maßnahmen kann vor dem EuGH geklagt werden. Im Falle des SRB schreibt die Verordnung jedoch für bestimmte Maßnahmen vor der Klageerhebung beim EuGH die Beschwerde beim Appeal Panel vor. Dadurch wird eine unmittelbarere Überprüfung des Verwaltungshandelns des SRB ermöglicht. Voraussetzung für eine damit einhergehende Verbesserung des Rechtswegs und der Verwaltungskontrolle sind allerdings eine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation des Appeal Panels sowie eine vollständig dem EU Recht entsprechende Entscheidungsfindung.

  • Lamandini, Marco
  • Pichler, Herbert
  • Pleister, Christopher
  • Verordnung
  • EU
  • OEBA 2019, 912
  • JEL-Classification: G 21, K 23, K 49
  • SRB
  • Beschwerde

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