Die Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Fremdwährungskreditvertrag nicht nichtig ist, der eine Klausel enthält, nach der der Wechselkurs nach Vertragsschluss vom Kreditgeber in einer einseitigen Erklärung festzulegen ist,...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Erkenntnisse des EuGH, 3712 Wörter
- Seiten 936 -940
- https://doi.org/10.47782/oeba201912093601
20,00 €
inkl MwSt
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art 3 Abs 1 - Art 4 Abs 2 - Art 6 Abs 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des Wechselkurses, der dem in inländischer Währung bereitgestellten Betrag zugrunde liegt, an den Verbraucher;
Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der - obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht - nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,
wenn diese Klausel gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insb die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,
wenn diese Klausel nicht missbräuchlich iS von Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 05.06.2019, C-38/17, (7. Kammer)
- oeba-Slg 2019/90
Weitere Artikel aus diesem Heft