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Stöger, Karl

Rechtmäßigkeit des Strafbescheids keine Vorfrage für Beurteilung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 FM-GwG.

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§ 37 (Abs 1) FM-GwG; § 38 AVG; § 33 Abs 1 Satz 1 VwGG.

Eine Veröffentlichung gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG kann - im Gegensatz zu einer solchen nach Abs 2 leg cit - bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist. Die FMA kann sohin eine Veröffentlichung nach Abs 1 leg cit vornehmen, selbst wenn die betroffene Partei gegen den der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Strafbescheid ein Rechtsmittel erhoben hat.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des der Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 FMGwG zu Grunde liegenden (nicht rechtskräftigen) Strafbescheides ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung einer Veröffentlichung gem § 37 Abs 4 FM-GwG vor der FMA bzw einem Verwaltungsgericht. In diesem Verfahren hat die FMA in ihrem Bescheid bzw das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vielmehr begründend darzulegen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach § 37 Abs 1 FM-GwG zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist. Auch im Verfahren über eine Amtsrevision der belangten Behörde (hier: FMA) kann eine Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit erfolgen, wenn die belangte Behörde als Revisionswerberin kein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehr hat.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 27.06.2019, Ra 2019/02/0017
  • oeba-Slg 2019/245

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