


Überprüfung des Inventars innerhalb des Abhandlungsverfahrens
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 67
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 429 Wörter, Seiten 934-934
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 1, 7a GKG; §§ 62, 166, 169 AußStrG. Ist ein Inventar zu errichten, ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen und nach Erledigung allenfalls anschließend gestellter Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG zulässig. Werden nach Vorliegen des Inventars keine solchen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 99/19a
- oeba-Slg 2019/2633
§§ 1, 7a GKG; §§ 62, 166, 169 AußStrG. Ist ein Inventar zu errichten, ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen und nach Erledigung allenfalls anschließend gestellter Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG zulässig. Werden nach Vorliegen des Inventars keine solchen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 99/19a
- oeba-Slg 2019/2633