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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Überprüfung des Inventars innerhalb des Abhandlungsverfahrens

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§§ 1, 7a GKG; §§ 62, 166, 169 AußStrG. Ist ein Inventar zu errichten, ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen und nach Erledigung allenfalls anschließend gestellter Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG zulässig. Werden nach Vorliegen des Inventars keine solchen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 25.07.2019, 2 Ob 99/19a
  • oeba-Slg 2019/2633

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