Tippgeberprovisionen im Lichte von MiFID II
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Abhandlung, 4978 Wörter
- Seiten 895 -900
- https://doi.org/10.47782/oeba201912089501
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Tippgeber (auch Kontaktgeber oder Namhaftmacher) unterstützen Finanzinstitute bei der Akquise von Kunden, erbringen über die bloße Kundenzuführung hinaus aber keine Vermittlungsleistung. Finanzinstitute zahlen dem Tippgeber Tippgeberprovisionen. Macht MiFID II dieser weit verbreiteten Vorgangsweise einen Strich durch die Rechnung? Ist die Zahlung von Tippgeberprovisionen für Finanzinstitute überhaupt noch möglich und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Dieser Aufsatz behandelt Tippgeberprovisionen im Lichte von MiFID II, wobei davon ausgegangen wird, dass das Finanzinstitut dem vom Tippgeber namhaftgemachten Kunden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt.
- Majcen, Rolf
- Tippgeberprovision
- Qualitätsverbesserung
- JEL-Classification: K 23, G 18, G 28
- MiFID II
- OEBA 2019, 895
- Tippgeber
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