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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Jederzeitiges Kündigungsrecht beim Restwertleasing nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG.

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§§ 2, 26 VKrG. Kündigt der Leasingnehmer seinen Restwertleasingvertrag, bevor die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer abgelaufen ist, muss er - neben der Rückstellung des Leasingguts - durch Abschlagzahlungen an den Leasinggeber für Vollamortisation sorgen. Die Höhe der Abschlagzahlungen richtet sich dabei nach den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall.

Eine Vereinbarung, wonach die Summe der ausstehenden Leasingraten um die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrags entfallenden Sollzinsen reduziert wird, steht jedenfalls im Einklang mit § 26 Abs 6 und 7 VKrG.

  • Liebel, Fabian
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2019/2630
  • OGH, 13.09.2019, 10 Ob 55/19i

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