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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Ersatz frustrierter Leasingraten.

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§§ 922, 932, 1063, 1293, 1295. Drittschäden sind ausnahmsweise ersatzfähig, nämlich wenn es sich um Schäden handelt, die typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintreten, im konkreten Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werden. Frustrierte Leasingraten aufgrund eines mangelhaften Fahrzeugs sind jedoch keine typische Folge eines schadhaften Fahrzeugs, die im Allgemeinen dessen Eigentümer trifft, weshalb sie einem Leasingnehmer vom Schädiger nicht zu ersetzen sind.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 05.07.2019, 4 Ob 49/19p
  • oeba-Slg 2019/2631

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