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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2020, Band 142

Akteneinsicht nach § 219 ZPO in medizinische Sachverständigengutachten und Datenschutz

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Das Recht auf Datenschutz ist bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen (hier: Einsicht in in einem Zivilprozess erstattete medizinische Sachverständigengutachten sowie in darauf bezügliche Erörterungen in der mündlichen Verhandlung).

Die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zu beachten.

Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iS des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Grenze der „Erforderlichkeit“ iS des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO ist aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben. Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben. Die Abwehr des staatlichen (öffentlich-rechtlichen) Strafanspruchs durch die Verteidigung in einem Strafverfahren ist von Art 9 Abs 2 lit f DSGVO erfasst.

Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht nicht.

  • JBL 2020, 121
  • § 40 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 24.07.2019, 6 Ob 45/19i
  • § 219 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 17.01.2019, 7 R 47/18p
  • LG Leoben, 24.07.2018, 7 Cg 95/15x
  • Art 9 DSGVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 6 DSGVO
  • Arbeitsrecht

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