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Bei elektronischen Dokumenten ist Angabe der Behörde im Kopf des Bescheides nicht erforderlich

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§ 19 Abs 3 E-GovG sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Erfüllt die einer Partei zugestellte Ausfertigung des Dokuments diese Anforderungen, so kommt das Privileg des § 18 Abs 4 AVG, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, zur Anwendung.

  • VwGH, 29.07.2019, Ra 2019/02/0072
  • § 18 Abs 4 AVG
  • § 19 Abs 3 E-GovG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2020, 135
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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