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Bindung an elektronisch übermittelte einstweilige Verfügung ab Einlangen in elektronischen Verfügungsbereich des anwaltlichen Vertreters und Kenntnis vom Inhalt

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Da eine einstweilige Verfügung mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam wird, ist sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zu befolgen und vollstreckbar.

Der Verpflichtete hat eine einstweilige Verfügung (bereits) zu befolgen, wenn diese in den elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters gelangt ist und er selbst vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

  • § 426 Abs 1 ZPO
  • § 89d Abs 2 GOG
  • Öffentliches Recht
  • § 64 Abs 2 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 416 Abs 1 ZPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.08.2019, 3 Ob 135/19b
  • JBL 2020, 123
  • LG Salzburg, 09.05.2019, 53 R 99/19v
  • BG Salzburg, 26.03.2019, 8 E 1103/19m
  • Arbeitsrecht

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