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Keine Bestätigung einer Entscheidung aus einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess als Europäischer Vollstreckungstitel

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Die EuVTVO ist für Anfechtungsklagen nicht anwendbar. Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist daher in einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess nicht auszustellen. Eine eindeutig zu Unrecht erteilte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist nach Art 10 Abs 1 lit b EuVTVO zu widerrufen.

Der Verweis in Art 25 EuInsVO 2000 gilt nicht für die EuVTVO.

  • JBL 2020, 128
  • OLG Wien, 09.05.2019, 3 R 18/19t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 2 Abs 2 EuVTVO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 25 EuInsVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 05.09.2019, 17 Ob 12/19t
  • LG Eisenstadt, 14.02.2019, 4 Cg 63/16p
  • Arbeitsrecht
  • Art 10 Abs 1 EuVTVO

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