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Eigenes Rechtsmittel der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren

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Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.

Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.

Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben.

  • § 242 Abs 2 ABGB
  • OGH, 29.08.2019, 3 Ob 87/19v
  • § 116a AußStrG
  • § 45 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • § 62 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 119 AußStrG
  • BG St. Pölten, 11.12.2018, 17 P 42/15m
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 101
  • LG St. Pölten, 27.02.2019, 23 R 47/19p
  • Arbeitsrecht

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