Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 1995 Wörter
- Seiten 57 -59
- https://doi.org/10.33196/wbl201501005701
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Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann nicht gefolgert werden, dass das VwG in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das VwG muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das VwG stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das VwG selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.
Die in § 17 TLVwGG vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt nicht gegen den in Art 94 Abs 1 B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich beim Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des VwG an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirkt. Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen somit nicht zu; die Entscheidungsbefugnis obliegt allein dem VwG.
- Art 94 Abs 1 B-VG
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Art 7 Abs 1 B-VG
- VfGH, 07.10.2014, E 707/2014
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/18
- § 17 TLVwGG
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