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Zu initiativen Weisungen an den Vorstand

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Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; die Satzung oder der Aufsichtsrat können bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen (§ 95 Abs 5 AktG) und die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt (§ 103 Abs 2 AktG). Der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist; die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden.

Kommt der Vorstand seiner Verpflichtung, Maßnahmen besonderer Bedeutung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen, nicht nach, so ist trotz der Nähe zu den ausdrücklich normierten Hauptversammlungszuständigkeiten eine Außenwirkung der Geschäftsführungsmaßnahmen auch bei fehlender Beschlussfassung der Hauptversammlung anzunehmen, also dennoch nicht deren mangelnde Wirksamkeit. Der Vorstand, der ohne die Beschlussfassung der Hauptversammlung herbeigeführt zu haben handelt, macht sich gegenüber der Gesellschaft verantwortlich und ist Schadenersatzansprüchen ausgesetzt.

  • HG Wien, 14.10.2013, 29 Cg 67/13t
  • OLG Wien, 20.02.2013, 1 R 234/13h
  • OGH, 09.10.2014, 6 Ob 77/14p
  • § 103 Abs 2 AktG
  • WBl-Slg 2015/14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 95 Abs 5 AktG

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