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Kartellrecht: Art 101 AEUV gilt nicht bei Tarifverträgen für „Scheinselbständige“

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Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine tarifvertragliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die Mindesttarife für selbständige Dienstleistungserbringer vorsieht, die einer der angeschlossenen Arbeitnehmervereinigungen angehören und für einen Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags die gleiche Tätigkeit ausüben wie die bei diesem Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer, nur dann vom Anwendungsbereich des Art 101 Abs 1 AEUV ausgenommen ist, wenn die Leistungserbringer „Scheinselbständige“ sind, dh sich in einer vergleichbaren Situation wie die Arbeitnehmer befinden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • EuGH, 04.12.2014, Rs C-413/13, (FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden; Gerechtshof te ’s-Gravenhage [Niederlande])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/1

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