Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 5187 Wörter
- Seiten 43 -49
- https://doi.org/10.33196/wbl201501004301
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Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht dieses subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands.
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Änderungsbefugnis jedenfalls den Stifterwillen zu beachten, der im Stiftungszweck dargelegt ist und darf diesen nicht durch die Ausübung seines Änderungsrechts unterlaufen. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen; beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System.
Die „geänderten Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG müssen keine im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein, weil sich dieses Erfordernis weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten lässt. „Geänderte Verhältnisse“ können etwa sein, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind.
Die gerichtliche Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz PSG dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand. Sie soll den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Veränderung und Verfälschung und zugleich die Privatstiftung vor dem Zugriff ihrer eigenen Organe schützen.
- OLG Linz, 11.09.2013, 6 R 136/13g
- OGH, 09.10.2014, 6 Ob 198/13f
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/13
- LG Salzburg, 01.08.2013, 45 Fr 3943/13v
- § 33 Abs 2 PSG
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