Vergaberecht: Zur Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenzpflicht
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 2957 Wörter
- Seiten 24 -27
- https://doi.org/10.33196/wbl201501002401
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Art 45 der RL 2004/18/EG in der durch die VO (EG) Nr 1177/2009 der Kom vom 30. November 2009 geänderten Fassung iVm Art 2 dieser RL sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht sind in dem Sinne auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, weil er der in den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses bei Nichterfüllung vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, seinem Angebot eine Erklärung beizufügen, wonach gegen die in diesem Angebot als technischer Leiter dieses Wirtschaftsteilnehmers bezeichnete Person weder ein strafrechtliches Verfahren läuft noch eine strafrechtliche Verurteilung stattgefunden hat, selbst wenn dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eine solche Erklärung übermittelt wurde oder dargelegt wird, dass die betreffende Person irrtümlicherweise als technischer Leiter bezeichnet wurde.
- EuGH, 06.11.2014, Rs C-42/13, (Cartiera dell’Adda SpA/CEM Ambiente SpA; Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien])
- WBl-Slg 2015/2
- Art 2 und 45 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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