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Zeitwidrige Kündigungsvereinbarung in befristeten Arbeitsverträgen

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Das Verbot von sachlich nicht begründeten Kettenarbeitsverträgen dient nur dem Schutz des Arbeitnehmers. Der durch das Verbot Geschützte muss sich aber nicht auf die daraus folgende Ungültigkeit berufen, sondern kann den Fristablauf gegen sich gelten lassen.

In einem Arbeitsvertrag, der auf ein Jahr befristet wird, kann rechtswirksam eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über Kündigungsfristen und Kündigungstermine entsprechen.

Eine Kündigungsvereinbarung, die zwingende Kündigungsfristen und Kündigungstermine missachtet, ist nicht generell unwirksam. Entspricht die vereinbarte Frist bzw der vereinbarte Termin nicht dem § 20 AngG, ist die Kündigungsentschädigung so zu berechnen, wie bei einer zeitwidrigen Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Ein Vorbehalt der Unverbindlichkeit ist für Sonderzahlungen, die nicht auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruhen, zulässig.

  • WBl-Slg 2015/12
  • OLG Linz, 08.10.2013, 11 Ra 52/13s-31
  • § 19 AngG
  • § 20 AngG
  • § 29 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Salzburg, 07.05.2013, 32 Cga 132/11v-26
  • OGH, 23.07.2014, 8 ObA 3/14w

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