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Anforderungen an die Tatumschreibung

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Es bedarf zufolge § 44a Z 1 VStG bereits im Spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Begründung ersetzt werden.

Diesem Erfordernis wird der Spruch des eine Bestrafung nach § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG aussprechenden Straferkenntnisses nicht gerecht, wenn er sich mit der Tatumschreibung begnügt, gewisse Höchstmengenbeschränkungen für Lebensmittelzusatzstoffe wären überschritten worden.

  • WBl-Slg 2022/14
  • § 90 Abs 1 Z 1 1 LMSVG
  • § 44a Z 1 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 03.11.2021, Ra 2020/10/0076

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