Strafbemessung bei mehrfachen Einzeltathandlungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 112 Wörter
- Seiten 60 -60
- https://doi.org/10.33196/wbl202201006001
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Die Auffassung, für mehrfach unterlassene Meldungen nach dem LSD-BG sei nur eine Geldstrafe zu verhängen, steht im Einklang mit der hg Rsp (VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206, mwN) und mit § 26 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I 174/2021.
Es bedarf nicht einer eigenen gesetzlichen Anordnung, um die mehrfachen Einzeltathandlungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – und die Intensität seiner Beeinträchtigung (die fallbezogen ua von der Anzahl der unterlassenen Meldungen abhängt) – zu beachten ist.
- § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG
- VwGH, 16.11.2021, Ra 2020/11/0080
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/13
- § 19 Abs 1 VStG
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