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Strafbemessung bei mehrfachen Einzeltathandlungen

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Die Auffassung, für mehrfach unterlassene Meldungen nach dem LSD-BG sei nur eine Geldstrafe zu verhängen, steht im Einklang mit der hg Rsp (VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206, mwN) und mit § 26 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I 174/2021.

Es bedarf nicht einer eigenen gesetzlichen Anordnung, um die mehrfachen Einzeltathandlungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – und die Intensität seiner Beeinträchtigung (die fallbezogen ua von der Anzahl der unterlassenen Meldungen abhängt) – zu beachten ist.

  • § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG
  • VwGH, 16.11.2021, Ra 2020/11/0080
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/13
  • § 19 Abs 1 VStG

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