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Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten; Genossenschaftsrevision

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Für die Auslegung von § 11 GenRevG ist die zu § 276 UGB entwickelte Lehre und Rechtsprechung sinngemäß heranzuziehen.

Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.

  • § 11 GenRevG
  • § 203 UGB
  • LG Klagenfurt, 22.07.2020, 6 Nc 3/20m-5
  • OLG Graz, 23.11.2020, 4 R 132/20v-9
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/9
  • OGH, 23.06.2021, 6 Ob 18/21x

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