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Anspruch auf Herausgabe der Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter

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Die Legitimation, gem § 6 Abs 2 MRG die Herausgabe der Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter zu beantragen, steht (auch) jedem Hauptmieter zu.

Die auf § 6 Abs 2 MRG beruhende Anordnung, die Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter herauszugeben, muss nicht auf jenen Betrag beschränkt werden, der zur Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten (voraussichtlich) erforderlich ist.

  • LGZ Wien, 38 R 310/15t
  • WOBL-Slg 2017/14
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 113/16b
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 MRG
  • BG Fünfhaus, 22 Msch 10/03b

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