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Wagner, Erika

Lichtreflexionen einer Photovoltaikanlage – nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB

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Ob Lichtimmissionen von einer künstlichen (technischen) oder einer natürlichen Lichtquelle ausgehen, ist unerheblich. Es spricht nichts dagegen, die zu Lichtimmissionen aufgrund künstlicher Lichtquellen entwickelten Grundsätze auch auf Lichtimmissionen aufgrund reflektierten Sonnenlichts zu übertragen.

Nehmen die Lichtreflexionen einer unüblich ausgerichteten Photovoltaikanlage in der Nachbarwohnung ein Ausmaß an, dass schon einige Sekunden direkter Betrachtung ausreichen, massive Augenschäden zu bewirken, kann von einer ortunüblichen und wesentlichen Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 2 ABGB ausgegangen werden.

Dass es in der Gemeinde viele Photovoltaikanlagen gibt, sagt nichts darüber aus, ob es auch zu vergleichbaren Blendwirkungen auf Wohnungen kommt. Es kommt aber nicht auf die Ortsüblichkeit der emittierenden Anlagen, sondern nur auf die Ortsüblichkeit der Emissionen an.

Ein Klagebegehren, das bei Lärmimmissionen als auch bei Lichtimmissionen auf Untersagung ortunüblicher und das zumutbare Maß überschreitender Emissionen gerichtet ist, ist ausreichend bestimmt und daher zulässig; dies gilt insb in Fällen, in denen die Überschreitung der ortüblichen Intensität evident ist.

  • Wagner, Erika
  • BG Dornbirn, 3 C 802/14s
  • OGH, 30.03.2016, 4 Ob 43/16a – Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 2 R 321/15v
  • WOBL-Slg 2017/22
  • § 364 Abs 2 ABGB

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