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Mietzinsminderung wegen fehlender Beschattung

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Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine Vorschrift des Gewährleistungsrechts, wobei die daraus ableitbaren Ansprüche ex lege ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung bestehen und unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden können.

Eine derartige Gebrauchsbeeinträchtigung kann auch darin liegen, wenn – etwa wegen des Versagens von bei Anmietung vorhandenen Anlagen – jahreszeit- und temperaturbedingt nur eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit besteht. Steht daher fest, dass die fehlende Beschattung aufgrund der Hitzeentwicklung einen bereits bei Übergabe des Bestandobjekts vorhandenen Mangel darstellt, der die Nutzungsmöglichkeit desselben zum ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck, nämlich dem Betrieb einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft beeinträchtigt, liegt in der von den Vorinstanzen aus diesem Grund vorgenommenen Mietzinsminderung keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.

  • § 1096 ABGB
  • BG Villach, 16 C 826/13w
  • LG Klagenfurt, 2 R 200/15m
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 22.12.2015, 1 Ob 224/15w – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2017/24

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